Der gesetzliche Rahmen als Grundlage unserer Arbeit

„Ein Schutzgebiet ist ein klar definierter geografischer Raum, der aufgrund rechtlicher oder anderer wirksamer Mittel anerkannt und gepflegt wird und dem Erreichen eines langfristigen Schutzes und Erhalts der Natur sowie der darauf beruhenden Ökosystemleistungen und kulturellen Werte dient“ (International Union for Conservation of Nature, IUCN Definition 2008).

Zum Schutz von Natur, Arten und Landschaft bestehen unterschiedliche Schutzformen:

  • Großschutzgebiete wie Nationalparks, Biosphärenreservate, Naturparke;
  • Schutzgebiete mittlerer Größe, wie Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile oder gesetzlich geschützte Biotope;
  • Das europäische Netzwerk Natura 2000 mit sienen Vogelschutzgebieten und FFH-Gebieten.

Letzteres trifft auch auf große Teile der Kyritz-Ruppiner Heide zu. Ziel von Natura 2000 ist die Schaffung eines Netzes aus zusammenhängenden Schutzgebieten in Europa, das spezielle Arten und Lebensraumtypen als besonders schützenswert ausweist und ihren Erhalt sichert. Der günstige Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und ihrer Arten soll in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleistet und wiederhergestellt werden. Diese Gebiete werden bei der Europäischen Union registriert und unterliegen einem Erhaltungsgebot sowie einem Verschlechterungsverbot, die alle sechs Jahre überprüft werden. Um den Anforderungen gerecht zu werden, erstellen die zuständigen Organisationen Management- und Maßnahmenpläne für die Gebiete. Die genauen Rahmenbedingungen hierfür werden maßgeblich über zwei gesetzliche Bestimmungen festgelegt: die Vogelschutzrichtlinie, die in Vogelschutzgebieten (auch Special Protected Areas „SPA“) Anwendung findet, und die Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtline) für FFH-Gebiete (auch Special Areas of Conservation „SAC“) gilt.

Text by Julian Wendler & Dr. Matthias Wichmann